Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (im Anschluss an Urteil des 1. Senats des OVG RP vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG -, AS 30, 125).
Die Bauaufsichtsbehörde kann ermessensgerecht den Erlass einer Abrissverfügung ablehnen, wenn zwar die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen nachbarrechtliche Vorschriften auf die Klage des Nachbarn aufgehoben worden ist, das Grundstück aber durch eine Vorgängerbebauung in ähnlicher Weise belastet war und das Verwaltungsgericht auf Anträge des Bauherrn zwei sofortig vollziehbar erklärte Baustoppverfügungen ausgesetzt hatte.