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nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 BV 08.3427 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:BayBO, BauGB, EEG
Schlagworte:Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage, Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Gesamthöhe, Ermittlung der fiktiven Außenwand, Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächen, atypische Fallgestaltung, Abwägung von Belangen des Anlagenbetreibers, nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen
Stichwort:nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen
Leitsatz:1. Bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche für eine Windkraftanlage ist von deren Gesamthöhe (Nabenhöhe und Rotorradius) auszugehen.

2. Die Abstandsfläche einer Windkraftanlage ist einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird.

3. Eine die Möglichkeit einer Abweichung eröffnende atypische Fallgestaltung kann in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 BV 08.3427




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