1. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Berufungsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will.
2. Abstandsflächenberechnung bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden sowie mit Vorbauten
3. Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung.
4. Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben bedarf es ausdrücklicher und nachvollziehbarer konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnung, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter dem Aspekt einer Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw. der Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstückes in Frage zu stellen.
5. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 44 Abs. 3 LBO 1996 bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz. Nachbarschutz kommt § 44 LBO nur ausnahmsweise zu.
6. Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Zudem kommt § 18 LBO 1996 nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden kann.
Führt der zweite Rettungsweg nicht notwendig über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so bedarf es keiner Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge.
7. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO, nach denen zu den Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, findet erst dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann.