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Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 19/05 vom 26.04.2005

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Baugenehmigung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Lärm, Nachbar, Planvollzug, Rücksichtnahmegebot, Vorfestlegung, Widerspruch, aufschiebende Wirkung, inzidente Kontrolle
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen Lebensmittelmarkt

1. Lärmimmissionen können im Innenbereich dazu führen, dass sich ein Vorhaben nicht "einfügt", und im "Außenbereich im Innenbereich" einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB begründen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können Lärmimmissonen gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verstoßen. (hier verneint)

2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (Nachbar-)Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen.

3. Eine unzulässige "Vorfestlegung" liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Bauleitplanung auf die Ansiedlung von sog. Lebensmitteldiscountern bezieht.

4. Der Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen muss nicht in jedem Fall durch planerische Festsetzungen erfolgen, wenn sich dieses Ziel auch durch den Planvollzug - insbes. durch Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen oder Verkehrsregelungen - erreichen lässt.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 MB 19/05



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 BS 24/05 vom 01.03.2005

Rechtsgebiete:SächsBO, BauGFB, VwGO
Schlagworte:Abstandsfläche, Nachbar, Nutzungsuntersagung, Sofortvollzug
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:1. Auf Antrag des Nachbarn ist der Sofortvollzug einer gegen einen Bauherrn ergangenen und von diesem angefochtenen Nutzungsuntersagung anzuordnen, wenn der Nachbar einen Anspruch auf Erlass der Nutzungsuntersagung hat und ihr Sofortvollzug in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.

2. Der Nachbar hat nicht schon dann einen Anspruch auf Erlass einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung, wenn das Bauvorhaben formell illegal ist, sondern nur dann, wenn das nicht formell durch eine Baugenehmigung in seinem Bestand geschützte Vorhaben den Nachbarn in eigenen Rechten verletzt, dadurch zu einer spürbaren tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt und keine überwiegenden Gründe gegen den Erlass der Nutzungsuntersagung sprechen. Eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung der nachbarlichen Rechte oder die Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter ist demgegenüber nicht zwingend vorausgesetzt.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 BS 24/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2890/04 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:BImSchG, Freizeitlärm-Richtlinie, VwGO, ZPO
Schlagworte:Freizeitlärm, Immissionsabwehranspruch, Leistungsklage, Mieter, Nachbar, Ordnungsgeld, schlicht hoheitliches Handeln, seltenes Störereignis, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsklage, Verwaltungsakt, Volksfest, Zwangsgeld
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.

Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.

Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.

Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.

Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).

Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2890/04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2720/04 vom 12.01.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Baugenehmigung, Nachbar, Widerspruch, Verschattung
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:Der Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, der mit der verschattenden Wirkung des genehmigten Gebäudes begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Gebäude bereits weitgehend errichtet ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2720/04


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