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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11090/08.OVG vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBauO
Schlagworte:Nachbar, Nachbarklage, Baugenehmigung, Doppelhaus, grenzständig, Abstand, Abstandsfläche, Umgebung, einfügen, Rücksichtnahmegebot, Bauweise Grenzbebauung, Rücksichtnahme
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:Zur rückwärtigen Erweiterung einer Doppelhaushälfte ohne Grenzabstand in einem Gebiet, das ausschließlich von Doppelhäusern geprägt ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11090/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 282/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Befreiung, Kerngebiet, Nachbar, Rücksichtnahmegebot, Wirkung, abriegelnde, Wirkung, erdrückende
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:1) Für die Annahme der "erdrückenden Wirkung" eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude.

2) Im Kerngebiet mit festgesetzter geschlossener Bauweise hat ein 140 m langes Büro- und Parkhaus keine Nachbarrechte verletzende "abriegelnde Wirkung".
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 282/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2395/08 vom 29.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Bauherrenklage, Nachbar, Beiladung
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:Im Verpflichtungsprozess auf Erteilung einer Baugenehmigung sind die Nachbarn auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn sie im Verwaltungsverfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben.

Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen eine einfache Beiladung der Nachbarn unterbleibt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2395/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 B 1320/08 vom 25.08.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Maß der baulichen Nutzung, Nachbar, Rücksicht
Stichwort:Nachbar
Leitsatz:Nachbarschutz gegen Abweichungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften eines Bebauungsplanes über das Maß der baulichen Nutzung bietet das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB; im unbeplanten Innenbereich geht der Nachbarschutz nicht weiter als im beplanten Bereich.

Überschreitet ein Bauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich im Maß der baulichen Nutzung den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, so kann es sich trotz der feststellbaren Nutzungsintensivierung in seine Umgebung einfügen, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und insbesondere gegenüber der Bebauung in seiner unmittelbaren Nähe die gebotene Rücksicht wahrt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 B 1320/08


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