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LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1418/08 vom 06.04.2009

Rechtsgebiete:MTV Metallindustrie NW, ArbZG, BGB
Schlagworte:Ruhezeit wegen Bereitschaftsdienst, Betriebsvereinbarung, Nacharbeit, flexible Arbeitszeit, Betriebsrisiko
Stichwort:Nacharbeit
Leitsatz:Eröffnet eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit, Arbeit nachzuholen, die wegen der Ruhenszeit aus § 5 ArbZG nicht geleistet worden ist, so ist die Ruhenszeit nicht nach § 326, 275 BGB zu vergüten. Die Möglichkeit, Arbeit innerhalb eines Arbeitszeitrahmens erbringen zu können, führt zu einer zulässigen Verlagerung des Beschäftigungsrisikos vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1418/08




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