Eröffnet eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit, Arbeit nachzuholen, die wegen der Ruhenszeit aus § 5 ArbZG nicht geleistet worden ist, so ist die Ruhenszeit nicht nach § 326, 275 BGB zu vergüten. Die Möglichkeit, Arbeit innerhalb eines Arbeitszeitrahmens erbringen zu können, führt zu einer zulässigen Verlagerung des Beschäftigungsrisikos vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer.