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Nacharbeit

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1418/08 vom 06.04.2009

Eröffnet eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit, Arbeit nachzuholen, die wegen der Ruhenszeit aus § 5 ArbZG nicht geleistet worden ist, so ist die Ruhenszeit nicht nach § 326, 275 BGB zu vergüten. Die Möglichkeit, Arbeit innerhalb eines Arbeitszeitrahmens erbringen zu können, führt zu einer zulässigen Verlagerung des Beschäftigungsrisikos vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer.

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