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nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 57.01 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte, Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte), Kindertagesstätte, Kostenerstattung für Unterbringung in - nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte), Zuständigkeit, Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen Jugendhilfeträgers über Wechsel seiner örtlichen - hinaus, Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte).
Stichwort:nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
Leitsatz:Die §§ 86 ff. SGB VIII sind auch auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar. Als "Leistung" der Jugendhilfe ist sie bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ungeachtet dessen "fortsetzungsfähig", dass das Leistungsangebot an Ganztagsplätzen von Jugendhilfeträger zu Jugendhilfeträger unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hier: institutionelle Förderung statt Pflegesatzfinanzierung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 57.01




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