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Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung der ZPO kommt eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 175/02 vom 15.07.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung der ZPO kommt eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht
Stichwort:Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung der ZPO kommt eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht
Leitsatz:1. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung vertritt der Senat die Ansicht, dass auch eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht kommt.

2. Ist auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig, kommt nur eine Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht im Rahmen der Bescheidung einer Gegenvorstellung in Betracht.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 175/02




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