"Bemerkbar" geworden im Sinne der Fristenregelung für die Meldung eines Dienstunfalls ist eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls, wenn der Verletzte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen muss, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht werden.
Urteil des 2. Senats vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 -
I. VG Oldenburg vom 03.09.1996 - Az.: VG 11 A 2539/95 -
II. OVG Münster vom 13.04.1999 - Az.: OVG 5 L 6385/96 -