Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfaßt auch die dienstrechtlich geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (wie BVerwGE 101, 116).
Die als Befähigungsvoraussetzungen geforderte Vorbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ist eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Ob der Beamte, Richter oder Soldat die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erworben hat, ist ortsbezogen zu beurteilen (wie Urteile vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 37.98 -).
Die Zuschußregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV F. 1993 ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).
Die Besoldungsabsenkung für Beamte der neuen Bundesländer gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV hält sich auch derzeit noch im Rahmen der dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Gestaltungsfreiheit.
Urteil des 2. Senats vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 12.99 -
Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfaßt auch die dienstrechtlich geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (wie BVerwGE 101, 116).
Die als Befähigungsvoraussetzung geforderte Vorbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ist eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Ob der Beamte, Richter oder Soldat die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erworben hat, ist ortsbezogen zu beurteilen (wie Urteile vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 37.98 -).
Die Zuschußregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV F. 1993 ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).
Die Besoldungsabsenkung für Beamte der neuen Bundesländer gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV hält sich auch derzeit noch im Rahmen der dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Gestaltungsfreiheit.
Urteil des 2. Senats vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 6.99 -
Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfaßt auch die dienstrechtlich geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (wie BVerwG 101, 116).
Befähigungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Beamter im mittleren Justizdienst ist der Abschluß einer Realschule (hier: einer polytechnischen Oberschule) und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (hier: zum Baufacharbeiter).
Ob der Beamte, Richter oder Soldat die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erworben hat, ist ortsbezogen zu beurteilen (wie Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98).
Die Zuschußregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwGE 101, 116).
Urteil des 2. Senats vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 37.98 -