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N Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 94/08 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:UmwStG 1995, UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG, KStG 1996
Schlagworte:N Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Stichwort:N Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Leitsatz:1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft über, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt.

2. Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).
Volltext: BFH - Urteil, I R 94/08




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