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Mutwilligkeit und Arglisteinrede

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 UF 141/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, konkludente Annahme einer Abtretung, Mutwilligkeit und Arglisteinrede
Stichwort:Mutwilligkeit und Arglisteinrede
Leitsatz:1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch besteht für die Vergangenheit aus dem Gedanken des Schuldnerschutzes nur in den Grenzen des § 1613 Abs. 1 BGB, also nur bei Rechtshängigkeit, Verzug oder Auskunftsbegehren.

2. Die Annahme einer Abtretung ist konkludent darin zu sehen, dass die Klägerin die Abtretungserklärung im Termin vom 18.05.2007 zu den Gerichtsakten gereicht und damit gegenüber dem Beklagten als Gläubiger angezeigt hat.

3. Die zwischen den Eltern verabredete Freistellung von Unterhaltsansprüchen stellt eine Erfüllungsübernahme dar.

4. Die Erfüllungsübernahme begründet für den Schuldner einen Befreiungsanspruch, den der Beklagte der Klägerin entgegen halten kann.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 141/08




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