1. Der Antrag des Kindes auf Umgang mit einem unwilligen Elternteil ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04, nicht mutwillig.
2. Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor um Vermittlung durch das Jugendamt bemüht hat.
Wenn neben einem Antrag gemäß § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wird, kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn dieser mit der Möglichkeit von Folgekündigungen begründet wird.
Für einen solchen allgemeinen Feststellungsantrag ist auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn angesichts der vorherrschenden Empfehlung, einen solchen Antrag zu stellen, würde sonst eine unbemittelte Partei gegenüber einer bemittelten, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.