Dauerhafte Verdienstkürzungen sind bei der Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 11 Abs. 2 MuSchG auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des § 11 Abs. 1 MuSchG eintreten.
Aktenzeichen: 5 AZR 924/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 20. September 2000
- 5 AZR 924/98 -
I. Arbeitsgericht
Essen
- 1 Ca 483/98 -
Urteil vom 14. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 Sa 1342/98 -
Urteil vom 4. November 1998