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Mutterschutz

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Urteil, 9 Sa 1434/05 vom 01.08.2006

Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 1716/00 vom 30.09.2003

§ 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen enthält keine Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit, sondern eine auf weibliche Mitglieder beschränkte, in rechtsfehlerfreier Weise auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile. Für eine Ausweitung dieser Vergünstigung auf den Vater des Kindes ist auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Verfassungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 GG kein Raum.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10856/03.OVG vom 11.09.2003

Die Krankheit Mumps stellt bei Erzieherinnen, die in Kindergärten arbeiten, eine Berufskrankheit dar, die bei Fehlen hinreichender Antikörper zu einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot führt.

BAG – Urteil, 2 AZR 245/02 vom 17.06.2003

Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muß zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 9.01 vom 23.01.2002

Bundesverfassungsrecht zwingt ein berufsständisches Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft, das sich nach dem "offenen Deckungsplanverfahren" finanziert, grundsätzlich nicht, für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung eine beitragsfreie Mitgliedschaft vorzusehen.

LAG-KOELN – Urteil, 6 Sa 953/01 vom 13.12.2001

1. Ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG kann auch gerechtfertigt sein, wenn psychisch bedingter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Der gefährdende Stress muss gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt werden (im Anschluss an BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99). Dafür müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen.

2. Der Beweiswert eines fachärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbots erhöht sich, wenn es zeitnah durch einen unabhängigen Arzt bestätigt wird (hier durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 29.99 vom 13.07.2000

Leitsätze:

1. Aufwandsentschädigungen dürfen nur unmittelbar durch die Dienstausübung entstehende Kosten abgelten.

2. Für die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots besteht kein Anspruch auf Fortzahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung. (Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 30.99 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt).

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 29.99

I. VG Schwerin vom 19.11.1996 - Az.: VG 1 A 103/94 -

II OVG Greifswald vom 18.11.1998 - Az.: OVG 2 L 5/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 30.99 vom 13.07.2000

Leitsätze:

1. Aufwandsentschädigungen dürfen nur unmittelbar durch die Dienstausübung entstehende Kosten abgelten.

2. Für die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots besteht kein Anspruch auf Fortzahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung.

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 -

I. VG Schwerin vom 06.11.1996 - Az.: VG 1 A 45/93 -
II OVG Greifswald vom 18.11.1998 - Az.: OVG 2 L 263/96 -

BAG – Urteil, 10 AZR 258/98 vom 24.02.1999

Leitsatz:

Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" oder "Gehaltsfortzahlung" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen ein Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG gegeben ist.

Aktenzeichen: 10 AZR 258/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 24. Februar 1999
- 10 AZR 258/98 -

I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
- 4 Ca 381/97 -
Urteil vom 14. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 1577/97 -
Urteil vom 09. Januar 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 417/97 vom 07.05.1998

Leitsätze:

1. Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt grundsätzlich durch Rückrechnung um 280 Tage von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin (st.Rspr. Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968).

Die Schwangere genügt deshalb ihrer Darlegungslast für das Bestehen einer Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über den Tag der Entbindung, wenn der Zugang der Kündigung innerhalb von 280 Tagen vor diesem Termin liegt.

2. Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern und Umstände darlegen und beweisen, aufgrund derer es der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis widersprechen würde, von einem Beginn der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin vor Kündigungszugang auszugehen. Die Arbeitnehmerin muß dann weiteren Beweis führen und ist ggf. gehalten, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Aktenzeichen: 2 AZR 417/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 07. Mai 1998
- 2 AZR 417/97 -

I. Arbeitsgericht
Nienburg
- 1 Ca 838/95 -
Urteil vom 10. November 1995

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 5 Sa 152/96 -
Urteil vom 12. Mai 1997

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 210/05 vom 15.12.2005

LAG-HAMM – Beschluss, 1 Ta 571/05 vom 18.11.2005


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