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Mutterschutz

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 9 Sa 1434/05 vom 01.08.2006

Rechtsgebiete:MuSchG
Schlagworte:Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, ärztliche Bescheinigung, Beweiswert, Änderung der Arbeitsbedingungen
Stichwort:Mutterschutz
Leitsatz:Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 9 Sa 1434/05



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 210/05 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:MuSchG, ZPO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, Schwangerschaft, Mutterschutz, Verzicht auf Beschäftigungsverbot, Weiterbeschäftigungsanspruch, Erledigung, Kosten
Stichwort:Mutterschutz
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 210/05

LAG-HAMM – Beschluss, 1 Ta 571/05 vom 18.11.2005

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Nachträgliche Klagezulassung, Mutterschutz, missverständlicher Hinweis der Arbeitsbehörde
Stichwort:Mutterschutz
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 1 Ta 571/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 1716/00 vom 30.09.2003

Rechtsgebiete:GG, SGB VI, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen
Schlagworte:Kindererziehungszeit, Mutterschutz, Rechtsanwaltsversorgung, Zusatzzeit
Stichwort:Mutterschutz
Leitsatz:§ 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen enthält keine Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit, sondern eine auf weibliche Mitglieder beschränkte, in rechtsfehlerfreier Weise auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile. Für eine Ausweitung dieser Vergünstigung auf den Vater des Kindes ist auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Verfassungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 GG kein Raum.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 1716/00


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