1. Aktivlegitimiert in einem Verfahren wegen Leistungen i. S. d. § 19 SGB VIII ist der allein sorgende Elternteil.
2. Leistungen der Jugendhilfe setzen eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus und werden - wie Sozialhilfeleistungen - zeitabschnittsweise gewährt.
3. Zu den Anforderungen für das Vorliegen unverhältnismässiger Mehrkosten i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.