1. § 97 BSHG ist in Kostenerstattungsfällen nach dem AsylbLG i.d.F. vom 30.6.1993 nicht entsprechend anwendbar.
2. Für die Beendigung einer Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG i.d.F. vom 1.6.1997 gilt nichts anderes wie für diejenige einer Zuständigkeit zu einer Hilfeleistung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers mit der - faktischen - Beendigung der Hilfeleistung ebenfalls beendet wird.