Wird ein von den nachteiligen Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens (hier: Fluglärm) Betroffener nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG statt realer Schutzvorkehrungen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verwiesen, ist die daraus folgende Pflicht, die nachteiligen Wirkungen zu dulden, rechtlich unbedenklich, wenn diese Wirkungen nicht die Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten.
Die Regelung in einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit der bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu leistende Geldentschädigung auf höchstens 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäuden begrenzt wird, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <268 f.>, Rn. 421 f. - Flughafen Berlin-Schönefeld).
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Durchführung von Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO im Beschlusswege entschieden werden kann.
Die aus §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG folgende Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfällt grundsätzlich mit dem Verlust des Abfallbesitzes. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthält keine Modifizierung der die Entsorgungspflicht begründenden Regelungen des KrW-/AbfG. Die Norm stellt lediglich klar, dass die bloße Beauftragung eines Dritten mit der Abfallentsorgung noch nicht zum Verlust der Entsorgungspflicht führt.
§ 291 BGB ist in Fällen, in denen der Beamte sein Einverständnis mit dem Ruhen seines Widerspruchsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem anhängigen Musterverfahren erklärt hat, nicht entsprechend anzuwenden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, den Beamten auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht der Prozesspartei lediglich der Eindruck entstehen kann, der Richter werde nicht mehr unparteiisch handeln.
2. Die Beteiligung des Richters in erster Instanz an einem "Musterverfahren" kann die Besorgnis der Befangenheit auch in den (Rechtsmittel-)Verfahren begründen, die nach dem "Muster" entschieden worden sind.