1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern (wie Sächs. OVG, Beschl. v. 20.6.2006 - 5 E 49/06 -, NVwZ 2007, 116 und Bayr. VGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -, juris).
2. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts i. S. d. Nr. 1002 VV der Anlage 1 zum RVG liegt nicht vor, wenn dieser im Hinblick auf ein Musterklageverfahren lediglich einen Ruhensantrag stellt und sich das Verfahren aufgrund des Musterklageverfahrens erledigt.