1. Das Landesnaturschutzgesetz lässt ebenso wie zuvor das Landespflegegesetz Einschränkungen vom Beseitigungsverbot in Baumschutzverordnungen und -satzungen nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch zur Ermöglichung sonst zulässiger (baulicher) Grundstücksnutzungen zu (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG).
2. Die Baumfällgenehmigung darf mit der Auflage zu Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen verknüpft werden.
3. Die Anknüpfung der Ersatzmaßnahmen an die "Funktionsleistung des entfernten Baumes" ist hinreichend bestimmbar, verlangt allerdings eine für den Bürger nachvollziehbare Begründung im jeweiligen Genehmigungsbescheid.