1. Ist ein Geschmacksmuster in verschiedenen Ansichten eingetragen, die sämtlich ein Erzeugnis zeigen (hier: Weinkaraffe) und nur zum Teil ein weiteres hiermit kombiniertes Erzeugnis (hier: Sockel für die Weinkaraffe), ist für die Bestimmung des Schutzgegenstandes grundsätzlich von dem Gesamteindruck auszugehen, den die beiden dargestellten Erzeugnisse erwecken.
2. Die zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze über den Teil- oder Elementenschutz eines eingetragenen Musters sind auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht (ebenso wie auf das neue deutsche Geschmacksmusterrecht) nicht anwendbar.
1. Ein Molkereibetrieb, der industriemäßig Fruchtjogurt mit unterschiedlichen Fruchtzutaten abfüllt, ist nicht berechtigt, die innerbetriebliche Kontrolle der Füllmenge unabhängig von der jeweiligen Fruchtsorte vorzunehmen. Vielmehr ist die mittlere Füllmenge i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 FertigPackV nach Maßgabe der Regelungen in Anlage 4a zu § 34 Abs. 1 FertigPackV zu bestimmen.
2. Der hiernach maßgebliche Begriff "Aufmachung" entspricht dem Begriff "Muster" der Anlage II Nr. 2.1.1 der Richtlinie 76/211/EWG.
3. Eine Fertigpackung "gleichen Musters" bzw. "gleicher Aufmachung" liegt vor, wenn alle optisch wahrzunehmenden Erscheinungen, die mit dem Lebensmittel verbunden sind, übereinstimmen. Dies ist bei Joghurtbechern mit unterschiedlichen Fruchtzutaten schon dann nicht der Fall, wenn sie sich durch die Abbildung der Fruchtsorte auf der Deckelplatine unterscheiden.