Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.).