Nach § 20 Abs. 1 erster Halbsatz TVK und § 20 Abs. 3 TVK sind als Dienstzeit eines Musikers in Kulturorchestern nur Zeiten anzurechnen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zurückgelegt wurden. Zeiten freier Mitarbeit auf der Grundlage von Honorarverträgen gehören dazu nicht.
Aktenzeichen: 6 AZR 847/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 18. Mai 2000
- 6 AZR 847/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 Ca 3069/97 -
Urteil vom 2. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 678/98 -
Urteil vom 16. September 1998