1. Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt worden sind.
2. Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen.
1. Die Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmer mit seiner Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten kulturellen Einrichtungen von Gebietskörperschaften erfüllt, kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch vom Finanzamt beantragt werden (wie OVG Hamburg vom 27.6.2003 GewArch 2004, 310; OVG NRW vom 7.4.2005 - 14 A 1970/03, Juris; a. A. NdsOVG vom 8.6.2005 - 13 LC 129/02).
2. Der Antrag des Finanzamts an die Kulturbehörde ist kein Antrag im Sinn des Art. 22 Satz 2 BayVwVfG, sondern eine verwaltungsinterne Verfahrenshandlung zur Beteiligung einer Fachbehörde, die am Besteuerungsverfahren mitzuwirken hat und deren Mitwirkung in Form eines Verwaltungsakts ergeht.