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Mun-Bewegung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11437/06.OVG vom 19.04.2007

Rechtsgebiete:SDÜ, AufenthG
Schlagworte:Abwägung, Ausschreibung, Außengrenzen, Beeinträchtigung, Binnengrenzen, Drittausländer, Einreise, Einreiseverweigerung, Gefahr, gemeinsame Visumpolitik, Gesetzesvorbehalt, Informationseingriff, Jugendschutz, Kurzaufenthalt, Mun-Bewegung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliches Interesse, Pastoralbesuch, Positivstaater, Regelerteilungsvoraussetzung, Religionsfreiheit, Religionsgemeinschaft, religiöses Oberhaupt, Schengen-Staaten, Schengener Durchführungsübereinkommen, Straftat, theologische Ziele, Vereinigungskirche, visumfreie Einreise, Zurückweisung, Zweckveranlassung
Stichwort:Mun-Bewegung
Leitsatz:1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.

2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.

3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11437/06.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 288.02 vom 04.09.2003

Rechtsgebiete:AuslG, GG
Schlagworte:Ausschreibung, Einreiseverweigerung, Mun-Bewegung, subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Religionsfreiheit, religiöser Verein, religiöses Oberhaupt, Vereinigungskirche
Stichwort:Mun-Bewegung
Leitsatz:Die Ausschreibung des religiösen Oberhaupts eines inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 288.02


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