1. Bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülerinnen und Schülern können pädagogische Wertungen mit einfließen.
2. Die Rechtsprechung zu dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) in Prüfungen im Hochschulbereich ist nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Sekundarbereich I der Schulen zu übertragen.
Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ist im Rechtsstreit um die Notenverbesserung einer Ärztlichen Prüfung beiladungsfähig, wenn um die Geeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren gestritten wird; in diesem Rahmen kann es auch durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung materiell beschwert sein.
Eine Prüfungsfrage ist nicht allein deswegen als Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren ungeeignet, weil die Frage bei vier vorgegebenen unrichtigen Antworten nicht nur mit der zur Auswahl gestellten "richtigen" Antwort zutreffend beantwortet werden kann, sondern auch mit einer außerhalb des vorgegebenen Antwortschemas liegenden weiteren Antwort.