1. Bei der in Nr. 16 der Anlage 2 zur BauGebO vorgenommenen Differenzierung zwischen der "eingeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.1) und der "mehrgeschossigen" Verkaufsstätte (Nr. 16.2) ist allein entscheidend, ob es sich um ein eingeschossiges oder mehrgeschossiges Gebäude handelt.
2. Zur Einordnung von Fitnessräumen unter die Gebäudeart "Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen" im Sinne von Nr. 3 der Anlage 2 zur BauGebO.