JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > mündliche Verhandlung
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Mündliche Verhandlung, Verzicht, Verfahrensfehler, Rechtliches Gehör |
| Stichwort: | mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | 1. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist dann verbraucht, wenn das Verwaltungsgericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einholt und darüber hinaus erstmals überhaupt Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt hat (im Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 9.11.1998 - 1 A 2531/98.A, DVBl. 1999, 479). 2. Ein Urteil, das ohne gebotene mündliche Verhandlung ergeht, verletzt im Regelfall das Recht auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO). 3. Ein Urteil, das ohne gebotene mündliche Verhandlung ergangen ist, beruht auf dem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, A 5 B 340/07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylbLG, AufenthG, BeschV, SGG, SGB X, BGB, GG, MRK |
| Schlagworte: | Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Anforderung an Vorbezugszeit - Neuregelung - Verfassungsmäßigkeit - Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern - sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Anwendung des Art 6 Abs 1 MRK - Beteiligter - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Dauerverwaltungsakt - wesentliche Änderung |
| Stichwort: | mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | 1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1). 2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben. 3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 8/9b AY 1/07 R | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GVG, LBO |
| Schlagworte: | Abbruchsanordnung, Verbot der Wiedererrichtung, mündliche Verhandlung, Öffentlichkeit, Aushang |
| Stichwort: | mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | 1. Eine Abbruchsanordnung, die sich auf eine leicht aufbaubare und abbaubare bauliche Anlage (hier: transportable Weidehütte) bezieht, enthält zugleich das Verbot der Wiedererrichtung am im Wesentlichen selben Standort. 2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt gemacht werden muss. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 159/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Irak, Antrag auf Zulassung der Berufung, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungsanforderungen (Bezugnahme auf Klagebegründung, Wiedergabe eines erstinstanzlichen Urteils, höchstrichterliche Klärung), Divergenz, Darlegungsanforderungen (unrichtige Rechtsanwendung), rechtliches Gehör, (nicht) ordnungsgemäße Gehörsrüge, mündliche Verhandlung, Verzicht, Verbrauch, Wirksamkeit, (keine) Überraschungsentscheidung, kurzfristige Einführung von Erkenntnisquellen, kein Antrag auf Stellungnahmefrist, fehlerhafte Angabe einer Belegstelle, nicht entscheidungstragende Feststellung, rechtliche Würdigung |
| Stichwort: | mündliche Verhandlung |
| Leitsatz: | Die Gehörsrüge, die darauf gestützt wird, dass das Verwaltungsgericht nach Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung neue Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 N 197.06 | |
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