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mündliche Prüfung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 117/09 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:BremSchulG
Schlagworte:Prüfung, Abitur, mündliche Prüfung, Protokoll
Stichwort:mündliche Prüfung
Leitsatz:Eine mündliche Prüfung muss nicht im Wortlaut protokolliert werden. Das Protokoll kann aufgrund substantiierter Einwände des Prüflings ergänzt werden.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 117/09



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 45.05 vom 08.11.2005

Rechtsgebiete:GG, AAppO
Schlagworte:Prüfung, mündliche Prüfung, Begründung, Einwände, substantiierte Einwände, Prüfungsakte, Prüfungsunterlage, Skizze, Notizen, Aufzeichnungen, Überdenken, Kontrollverfahren, verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Rechtsschutz
Stichwort:mündliche Prüfung
Leitsatz:Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 45.05

THUERINGER-OVG – Beschluss, EO 678/05 vom 15.06.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ThürJAPO
Schlagworte:Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Zulässigkeit, Anordnungsgrund, effektiver Rechtsschutz, vorläufige Zulassung, mündliche Prüfung, Vornote, Bewertung, vorläufige Gesamtnotenbildung, Abweichungsentscheidung, Gesamteindruck, Voraussetzungen, Zulassung, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsentscheidung, Wertung, prüfungsspezifisch, Prüfer, Bewertungsspielraum, Bewertungsfehler, Erfolgsaussicht, fehlend, Interessenabwägung, Folgenabwägung, vorläufige Feststellung
Stichwort:mündliche Prüfung
Leitsatz:1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO, durch die die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen wird, kommt bei berufsbezogenen Prüfungen dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen geboten ist. Insbesondere steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht entgegen, dass noch nicht alle für eine endgültige Bewertung der Prüfungsleistungen erforderlichen Vornoten feststehen.

2. Der auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Eilantrag bleibt erfolglos, wenn eine dem Verwaltungsgericht mögliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Begehren des Betroffenen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, EO 678/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 22.02 vom 24.02.2003

Rechtsgebiete:ZAppO
Schlagworte:Habilitation, Lehrbefugnis, mündliche Prüfung, zahnärztliche Abschlussprüfung.
Stichwort:mündliche Prüfung
Leitsatz:Universitätslehrer im Sinne von § 4 Abs. 3 ZAppO können auch nicht habilitierte Lehrkräfte des Prüfungsfaches sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.02


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