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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1588/03 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:SGB IV
Schlagworte:Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung
Stichwort:mündliche Mitteilung
Leitsatz:1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.

2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1588/03




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