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mündliche Anhörung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 61/08 vom 12.02.2008

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Grundsatz der Entscheidungskonzentration, mündliche Anhörung
Stichwort:mündliche Anhörung
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 61/08



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 5/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit
Stichwort:mündliche Anhörung
Leitsatz:Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen.

Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 5/07

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 19/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit
Stichwort:mündliche Anhörung
Leitsatz:Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen.

Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 19/07

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 20/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit
Stichwort:mündliche Anhörung
Leitsatz:Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen.

Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 20/07


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