1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind nicht die Vorschriften über Prozesskostenhilfe, sondern die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung).
3. Die Gewährung der Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist nicht von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhängig.
4. Bei der Reisekostenbewilligung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um eine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung.
Eine Anhörung, die mehr als fünf Monate zurück liegt, kann grundsätzlich nicht Grundlage für eine Entscheidung über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung sein.
Wird ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern, ist diese Anordnung noch Teil des bisherigen Auftrags, mit der Folge, dass er für die schriftliche Erläuterung nach dem Recht zu entschädigen ist, das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das schriftliche Gutachten galt.
Eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung kann ohne Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allein auf Grund einer Folgenabwägung (Abwägung der widerstreitenden Interessen) einstweilen angeordnet werden.
Ein Lehrer am Wirtschaftsgymnasium mit der Lehrbefähigung für Geschichte kann als "weiteres fachkundiges Mitglied" eines Fachausschusses Prüfer auch für das Fach Wirtschaftsgeographie sein, jedenfalls wenn der zuvörderst prüfende Fachlehrer selbst die Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Unterrichtserfahrung im Fach Wirtschaftsgeographie besitzt und es lediglich um eine Prüfung im Anschluss an einen Grundkurs geht, in welchem beide Fächer zusammen unterrichtet wurden.
1. Die Verpflichtung, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden, trifft das Gericht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Die Befugnis des umgangsberechtigten Elternteils in Angelegenheiten der Betreuung zu entscheiden, betrifft einen engeren Zuständigkeitsbereich als ihn der (dauernde) Obhüters hat. Etwa bei längeren Aufenthalten oder eine Betreuungssituation, die sich aufgrund ihrer konkreten Gestaltung dem sogenannten Doppelresidenzmodell annähert, ist diese Befugnis aber durchaus variabel.
3. Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils sowie die hervorgehobene Stellung des Alleinsorgeberechtigten gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten, deren Einhaltung durch beide Eltern das Familiengericht überwacht. Zur Umschreibung dieser beiderseitigen elterlichen Positionen dienen familiengerichtliche Anordnungen.
1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.
2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.
3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Urteil des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 -
I. VGH Mannheim vom 22.06.1998 - Az.: VGH 8 S 1950/97 -