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LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 506/05 vom 23.06.2005

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Befristung, mündlich, unwirksam
Stichwort:mündlich
Leitsatz:1. Die Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung erfasst auch Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, die am 1.1.2004 bereits zugegangen waren.

2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mündlich vor Beschäftigungsantritt eine Befristung, so ist diese zwar unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 16 S. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 5 Sa 506/05




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