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Müllheizkraftwerk

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10826/03.OVG vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:LAbfWAG, KAG
Schlagworte:Abfall, Abfallbeseitigung, Abfallbeseitigungsgebühr, Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsgebühr, Abfallgebühr, Abgabe, Abgabenrecht, Abschreibungen, Anrechnung, Austausch, Austauschmenge, Betriebskosten, Buchungsposten, Deponie, Entgelt, Entgeltkalkulation, Gebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Kalkulation, Kosten, Kreisgebiet, Leistung, Leistungsbeziehung, Leistungsweg, Menge, MHKW, Mülldeponie, Müllheizkraftwerk, Nachvollziehbarkeit, Rücklauf, Rücklaufmenge, Schlüssigkeit, Transparenz, Verrechnung, Verständlichkeit, versteckte Buchungsposten, Vorhaltungskosten, ZAS
Stichwort:Müllheizkraftwerk
Leitsatz:Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10826/03.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 BN 3.03 vom 27.05.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Abfallgebühr, Kostenkalkulation, entgeltfähige Kosten, Müllheizkraftwerk, Überkapazität, gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit, sparsame Haushaltsführung, Bedarfsprognose, Äquivalenzprinzip, Gehörsrüge, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Rechtsgespräch.
Stichwort:Müllheizkraftwerk
Leitsatz:1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 BN 3.03


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