Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.
Hat die Treuhandanstalt in Zusammenhang mit der Privatisierung seiner sog. Treuhandkapitalgesellschaft eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Mülldeponie übernommen, um den Erwerber vor einer möglichen abfallrechtlichen Inanspruchnahme zu bewahren, so hat sie das Recht verloren, sich gegen die eigene Inanspruchnahme unter Hinweis auf die vermeintliche Verantwortlichkeit des Erwerbers zu wehren.
Beschluss des 3. Senats vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 148.00 -
I. VG Magdeburg vom 26.11.1997 - Az.: VG 1 A 66/95 -
II. OVG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2000 - Az.: OVG A 2 S 160/98 -
Kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV darf nicht gemäß § 1 Abs. 6 VZOG von Amts wegen, sondern nur gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG auf Antrag des Zuordnungsberechtigten zugeordnet werden.
Urteil des 3. Senats vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 29.99 -
I. VG Berlin vom 16.11.1998 - Az.: VG 27 A 159.94 -