1. Die Regelung über die Gewährung bezahlter Ausgleichstage in § 3 Ziff. 2 des MTV für die Systemgastronomie gilt ab 1.1.1999 auch für Arbeitnehmer, die ab 1.7.1996 eingestellt worden sind (wie BAG vom 20.6.2001 - 4 AZR 585/00).
2. Die Ausschlussfrist des § 15 MTV findet auf Ansprüche auf Gewährung von Ausgleichstagen nach § 3 Ziff. 2 MTV keine Anwendung (wie Hessisches LAG vom 24.4.2002 - 6 Sa 1712/00)