1. Hält sich ein Hersteller mit seinem Produkt an die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so handelt er selbst dann nicht gesetzeswidrig, wenn Wortlaut und Auslegung der zu Grunde liegenden EU-Normen Anlass zu der Annahme einer fehlerhaften Umsetzung geben (hier: möglicher Übersetzungsfehler bei für Grenzwertüberschreitung relevantem Anteil an Chromat-Ionen statt an Chrom-Ionen).
2. Ein Mitbewerber, der gemeinsame Kunden über eine - vermeintliche - Grenzwertüberschreitung seines Konkurrenten auf der Grundlage der EU- Richtlinie aufzuklären gedenkt, handelt zumindest dann i.S.v. § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn er nicht zugleich diese Widersprüchlichkeiten offen legt.
3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt zwar die Werbung mit umstrittenen, nicht jedoch mit unvollständigen - und deshalb herabsetzenden - wissenschaftlichen Angaben. Der grundrechtliche Schutz von Werturteilen setzt in derartigen Fällen voraus, dass auch die relevante Tatsachengrundlage wahrheitsgemäß und nachvollziehbar mitgeteilt wird.