1. Hat das Vormundschaftsgericht die Anträge auf Annahme eines Volljährigen zurückgewiesen, sind sowohl Annehmender als auch Anzunehmender beschwerdeberechtigt.
2. Ein Adoptionsantrag ist abzulehnen, wenn Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses verbleiben.
3. Für die Adoption können zwar auch nicht-familienrechtliche Motive - z.B. die Ersparnis von Erbschaftssteuer - eine Rolle spielen. Als Hauptmotiv können sie eine Adoption aber nicht rechtfertigen.
4. Beim Merkmal der sittlichen Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aufgrund einer wertenden Beurteilung der vom Tatrichter festzustellenden Tatumstände auszufüllen ist.
5. Die Beurteilung, ob die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit ausreichen, die Merkmale eines unbestimmten Rechtsbegriffs auszufüllen, betrifft eine Rechtsfrage dar und unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.