1. Zur Erforderlichkeit einer B-Planänderung, wenn ein Investor während des Änderungsverfahrens eine Festsetzung erreicht, die die Verwirklichung seiner Bauwünsche ermöglicht.
2. Zum Vertrauensschutz von Grundstückseigentümern, wenn in einem B-Plan, der Wohngebiet und - durch eine Pufferzone getrennt - Gewerbegebiet festsetzt, der Schutz des Wohngebietes eingeschränkt wird, weil sich die Gewerbegebiete wegen der Einschränkungen der gewerblichen Nutzung nicht vermarkten lassen.
3. Haben die von einer Planänderung nachteilig betroffenen Grundstückeigentümer sich im Anregungsverfahren nicht geäußert, kann dies als Indiz gedeutet werden, dass die Änderung von den Betroffenen nicht als unzumutbar angesehen wird.