1) Eine "Moorsiedlung" stellt nicht bereits aufgrund ihrer historischen Entwicklung einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB dar.
2) Die Errichtung eines Wohngebäudes in einer "Moorsiedlung" kann wegen ihrer Vorbildwirkung zu einer städtebaulich unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung führen.