Eltern von Grundschulkindern, für die ein Platz in dem ihrer Grundschule angegliederten Hort zur Verfügung steht, haben weder nach § 19 Abs. 6 Berliner SchulG noch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Träger ein Platzgeld entrichtet, damit die Kinder einen privaten Schulhort besuchen können.
Auch den betroffenen Kindern steht grundsätzlich kein entsprechender Anspruch zu.