1. Herstellern von Feuerbestattungsgefäßen fehlt analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis für einen Antrag auf Feststellung, dass die Verwendung der Feuerbestattungsgefäße konkurrierender Hersteller in einem städtischen Krematorium wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die ihnen keinen Drittschutz vermitteln, rechtswidrig ist.
2. Eine sächsische Gemeinde verstößt nicht gegen das Recht eines Herstellers von Feuerbestattungsgefäßen (hier Eingefäßurnen) auf Gleichbehandlung im Wettbewerb, wenn sie dessen Gefäße in ihrem Krematorium aus Gründen nicht befüllt, die weder willkürlich noch missbräuchlich sind, weil sie dafür ihren auf eine andere Art von Feuerbestattungsgefäßen (hier Aschekapseln) ausgerichteten Betriebsablauf mehr als nur geringfügig ändern müsste.
1. Ein Verein oder Verband, der eine Monopolstellung oder eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich hat, kann zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.
2. Ob die Ablehnung der Aufnahme in diesem Fall eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt, ist unter Berücksichtigung der sachlich gerechtfertigten Aufnahmebestimmungen zu beurteilen.
3. Eine satzungsmäßig geforderte Mindestmitgliederzahl kann eine sachlich gerechtfertigte Aufnahmebestimmung darstellen, um Splittergruppen von marginaler Bedeutung auszuschließen.
4. Der geforderte Nachweis einer entsprechenden Mitgliederzahl kann auch nicht im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert werden.