Eine Sozialplanregelung, wonach grundsätzlich auf das zuletzt erzielte Monatsgehalt bei der Bemessung der Abfindung abzustellen ist, und nur bei Arbeitnehmern, bei denen sich erst in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Sozialplans die Arbeitszeit verändert hat, ein nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der gesamten Betriebszugehörigkeit ermitteltes Monatsgehalt zugrunde zu legen ist, verstößt nicht gegen das Gebot zur Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit.