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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMonatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen 

Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 2 Sa 56/08 vom 19.03.2008

1. § 2 Ziff. 2 MTV NRW ist im Lichte des § 6 MTV Bund auszulegen und gilt deshalb nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

2. Unentscheiden bleibt, ob es sich bei der in § 2 Ziff. 2 MTV NRW geregelten Durchschnittsarbeitszeit um eine Höchstarbeitszeit oder um ein festes, und damit für beide Arbeitsvertragsparteien verbindliches Stundenkontingent handelt.

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