1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.
2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.
3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.
4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).
5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.
1. Eine wesentliche Änderung der Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII vor Beginn des Berechnungszeitraums liegt nur dann vor, wenn durch die Änderung eine Neufestsetzung der in der Zulassungszahlenverordnung normierten Zulassungszahl erforderlich würde.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, so lange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird. Maßgebend dabei ist die in der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung für die höheren Semester normativ festgesetzte Auffüllgrenze und nicht die in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als kapazitätsausschöpfend ermittelte Studienanfängerzahl.
Die kapazitätsrechtlich zu bildende Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ist eine reine Dienstleitungseinheit. Ihr kann daher kapazitätsrechtlich kein Studiengang (hier Molekulare Medizin) zugeordnet werden.