Es wird daran festgehalten, dass dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.
1. Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.
2. Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist.
Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.
Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.
Zur beschränkende Geltung einer durch Zeichen 274 zu § 41 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "Werktags von 06.00 - 22.00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO) an einem Samstag.
"Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist." kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann.
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.