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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 32.04 vom 08.09.2005

Rechtsgebiete:EntschG, SachenRBerG
Schlagworte:Abführungspflicht, Auskehr, Entschädigungsfonds, Veräußerungserlös, regelmäßiger Preis, Verkehrswert, hälftiger Verkehrswert, Komplettierungskauf, Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke, DDR-Verkaufsgesetz, Modrow-Gesetz, Modrow-Preis, Schadensersatz, Schadensersatzpflicht, Schadensersatzanspruch, Bundestreue, bundesfreundliches Verhalten, Pflichtverletzung, Treuepflicht, Vermögensbetreuungspflicht
Stichwort:Modrow-Preis
Leitsatz:Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 32.04




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