1. Die Modifizierung eines Erschließungsvertrages durch eine Kostenvereinbarung mit dem Ziel, eine taugliche Grundlage für die Heranziehung der Fremdanlieger im Vertragsgebiet zu Erschließungsbeiträgen zu schaffen, ist zulässig.
2. Nachträglich kann eine solche Modifizierung nur rechtswirksam erfolgen, wenn die spätere Kostenvereinbarung bereits im Erschließungsvertrag angelegt ist.