Nicht kostendeckende Mieten waren dann nicht ursächlich im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG für die Überschuldung eines bebauten Grundstücks, wenn die Überschuldung nicht eingetreten wäre, falls ein Kredit statt für - tatsächlich durchgeführte - Modernisierungsmaßnahmen für notwendige Instandsetzungen verwendet worden wäre.
Beschluss des 8. Senats vom 20. November 2000 - BVerwG 8 PKH 9.00 (8 B 173.00) -
I. VG Gera vom 04.05.2000 - Az.: VG 6 K 447/96 GE -