1. Die bloße Interpretation einer Komposition durch einen ausübenden Künstler führt regelmäßig - bei weitgehender Werktreue - nicht zu eigenen kompositorischen (Mit-)Urheberrechten an der Werkaufnahme, sondern nur zu Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers nach §§ 73 ff. UrhG.
2. Werden im Wege des Samplings digitalisierte Musikwerke zu neuen digital manipulierten Festlegungen verwendet, so kann darin sowohl eine Bearbeitung als auch eine Vervielfältigung gesehen werden.
3. Werden dabei aus der digitalisierten musikalischen Leistung einzelne Tonfolgen herausgenommen, um diese zu neuen, vom Ursprungswerk losgelösten Werken mit anderen Klangfolgen zu vermischen, kann dies zu einer zusätzlichen, wirtschaftlich eigenständigen Nutzung führen. Dies gilt nicht bei einer bloßen "Modernisierung" des ursprünglichen Werkes innerhalb eines dem Produzenten eröffneten Bearbeitungsspielraums.